Kalte Enteignung



Menschenrechtsverletzung durch Bremer Justiz

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg
hat am 6. Oktober 2005
die Bundesrepublik Deutschland verurteilt.


Justizunrecht – Kalte Enteignung

Verletzung der richterlichen Neutralitätspflicht

Weiter trieb das Oberlandesgericht meine Entrechtung und Enteignung voran, indem es meine Prozessgegner unter Verletzung der richterlichen Neutralitätspflicht in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 1997 anstiftete, die zwischen ihnen und mir bestehende Gemeinschaft an dem von der gemeinsamen Gesellschaft verwalteten Grundstück durch eine Teilungsversteigerung aufzulösen, nicht ohne zuvor darauf hinzuweisen, dass meine Prozessgegner ansonsten gemäß meinen Klageanträgen verurteilt werden würden. Letzteres ergibt sich aus einer zweiseitigen handschriftlichen Notiz, die sich der Vorsitzende Richter zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 1997 gemacht hatte. Dort heißt es: „Es liegen ausreichende Verstöße vor, um die Bekl. (Beklagten) zu 1) bis 3) von der Geschäftsführung auszuschließen.“

08 Votum

Der Inhalt des Urteils des Oberlandesgerichts Bremen vom 26. Januar 2006, Seite 22, zeigt deutlich, dass der ehemalige Vorsitzende Richter die Beklagten am 18. Dezember 1997 rechtswidrig und unzulässig zur Durchfürhung einer ebenso rechtswidrigen und unzulässigen Teilungsversteigerung des von der Gesellschaft verwalteten Grundstücks angestiftet hat:

07 Urteil OLG

Das Oberlandesgericht nennt es im Urteil vom 26. Januar 2006 verharmlosend Anregung, dass der ehemalige Vorsitzende Richter die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 1997 zu einer Verletzung meiner Rechte angestiftet hat, nämlich zu einem Verstoß gegen §133 Abs. 1 HGB und gegen die Pflicht eines Gesellschafters der Gesellschaft und seinen Mitgesellschaftern keinen Schaden zuzufügen. Die Rechtsverletzung seitens der Beklagten legalisiert das Oberlandesgericht mit der Anstiftung des Vorsitzenden Richters, also einer Verletzung der richterlichen Neutralitätspflicht. D.h. der Rechtsverstoß eines Richters soll Rechtsverletzungen einer Beklagten legal machen. Der Verstoß eines Richters gegen die Bindung an Gesetz und Recht soll rechtfertigen, dass sich Beklagte nicht an Gesetz und Recht halten müssen. Die Richter nehmen für sich in Anspruch durch Anstiftung zu unrechtmäßigem Verhalten die Gesetzeslage zu ändern. Die Allmachtsgelüste der Richter machen aus dem Gesetzesstaat des Grundgesetzes eine Willkürherrschaft der Richter. Besonders nachdenklich stimmt, dass weder der Bundesgerichtshof noch das Bundesverfassungsgericht es für erforderlich gehalten haben, gegen diesen richterlichen Frontalangriff auf den Rechtsstaat einzuschreiten.

Ihre ansonsten sichere Verurteilung vor Augen folgten meine Prozessgegner der Anstiftung des Gerichts und beantragten gleich am nächsten Tag, nämlich am 19. Dezember 1997, die Durchführung der Teilungsversteigerung durch das Amtsgericht. Das Oberlandesgericht nahm ein halbes Jahr später das Verfahren zur Durchführung der Teilungsversteigerung zum Vorwand den entscheidungsreifen und damals seit zwölf Jahren andauernden Prozess mit Beschluss vom 9. Juli 1998 auszusetzen. Als angebliche Begründung führte das Gericht aus, dass das Verfahren zur Teilungsversteigerung des Grundstücks abgewartet werden müsste, weil es für eine Entscheidung des Oberlandesgerichts vorgreiflich wäre. Denn im Falle der Versteigerung des Grundstücks müsste die das Grundstück verwaltende Gesellschaft aufgelöst werden, so dass dann meine sich auf diese Gesellschaft beziehenden Klageanträge hinfällig würden. Nach der Aussetzung des Gerichtsverfahrens mit Beschluss vom 9. Juli 1998 wies jener Zivilsenat des Oberlandesgericht, der die Aussetzung des Prozesses verfügt hatte, alle meine Rechtsbehelfe zurück, die sich gegen die Teilungsversteigerung des Grundstücks richteten. Die Richter wollten keinesfalls zulassen, dass die durch ihre Anstiftung eingeleitete Teilungsversteigerung gestoppt wurde.

Kalte Enteignung

Auf den Tag genau drei Jahre nach der Aussetzung des Gerichtsverfahrens beim Oberlandesgericht wurde das Grundstück am 9. Juli 2001 versteigert, und zwar ausgerechnet an eine meiner Prozessgegnerinnen, die nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 1997 eigentlich hätte gemäß meinen Anträgen verurteilt werden müssen. Meine Versuche scheiterten, auf dem Klagewege den mir – sittenwidrig – entzogenen Grundstücksanteil zurückzuerhalten, und zwar gerade an jenem Zivilsenat des Oberlandesgerichts der meine Prozessgegner zur Durchführung der Teilungsversteigerung angestiftet hatte.

Die Bremer Justiz hat darüber hinaus sogar vereitelt, dass ich eine finanzielle Gegenleistung für den Verlust meines Grundstücksanteils erhalten habe. Somit ist mir mein Grundstücksanteil im Wege einer kalten Enteignung entzogen worden.


Bitte lesen Sie als nächstes die Entwürdigung, die ich durch die Justiz erdulden musste oder gehen Sie zurück zur Auswahlleiste.

© 2007-2009 Gisela Müller