Mitteilung des Petitionsausschusses

Liebe Unterzeichner/-innen, liebe Unterstützer/-innen,

ich wünsche Euch ein frohes neues Jahr.

Der Petitionsausschuss hat mit Schreiben vom 17.12.2015 mitgeteilt, dass die Petition den Berichterstattern vorliegt. Als Antwort auf dieses Schreiben habe ich in meinem Brief vom 05.01.2016 vorgeschlagen, dass die Berichterstatter ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages zu der Frage einholen, ob der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 32, 357 seine Auslegung des Straftatbestandes der Rechtsbeugung auf eine unzutreffende Tatsache gestützt hat. Hierbei geht es maßgeblich um die Frage, was der Wille des Gesetzgebers bei der Neufassung des Rechtsbeugungsparagraphen im Jahre 1974 war und immer noch ist. Ich hoffe, dass der Bundestag an einer Klärung der historischen Fakten interessiert ist. Denn die Entscheidung, was Inhalt eines Gesetzes sein soll, fällt aufgrund des Demokratieprinzips und des Prinzips der Gewaltenteilung allein in die Zuständigkeit des Parlamentes. Die Entmachtung des Parlamentes durch Regierung und Gerichtsbarkeit ist in den letzten Jahrzehnten leider immer weiter fortgeschritten, so dass es dringend geboten ist, dass das Parlament sich wieder an seine Rolle als alleiniger Gesetzgeber erinnert. Wir werden sehen. Sobald es Neuigkeiten gibt, werde ich Euch berichten. Im Anhang findet Ihr das Schreiben des Petitionsausschusses vom 17.12.2015 und meine Antwort vom 5.1.2016.

Ich hoffe auch weiterhin auf Eure Unterstützung.

Vielen Dank und herzliche Grüße
Gisela Müller

Der Link zur online-Petition lautet:
http://www.change.org/p/bundesjustizminister-heiko-maas-strafbarkeit-von-rechtsbeugung-wiederherstellen-b%C3%BCrgergerichte-einf%C3%BChren/


Schreiben des Petitonsausschusses vom 17.12.2015

PetA2015-12-17


Mein Brief vom 5.1.2016 an die Berichterstatter des Petitionsausschusses

Gisela Müller
xxxxxxx xx
xxxxx xxxxxxxxxxxxxx

05.01.2016

per Telefax: 030 227-36027
Deutscher Bundestag
– Petitionsausschuss –
Platz der Republik 1
11011 Berlin

Pet 4-18-07-4518-007506, Straftaten im Amt,
Ihr Schreiben vom 17. Dezember 2015.

Sehr geehrte Frau Steinke,
sehr geehrte Damen und Herren Berichterstatter/innen,

ich wünsche Ihnen ein gutes und friedliches neues Jahr. Im Hinblick auf meine Ihnen vorliegende Petition möchte ich Ihre Aufmerksamkeit nochmals auf mein Schreiben vom 14.07.2014 an den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages nebst Anlage lenken und anregen, dass Sie vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages ein Rechtsgutachten zu der Frage einholen, ob der Bundesgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung BGHSt 32, 357 den Straftatbestand der Rechtsbeugung unter Zugrundelegung einer unzutreffenden Annahme zum Willen des Gesetzgebers ausgelegt hat (vgl. mein Anhang zum Schreiben vom 14.07.2014, S. 7, Abschnitt II.2.a.,(1)). Denn nach der Dissertation von Roland Kern, Die Rechtsbeugung durch Verletzung formellen Rechts, München, 2010 (S. 28) ist, anders als der BGH in BGHSt 32, 357 meint, die Äußerung des Regierungsvertreters von Bülöw zur „Beugung des Rechts“ in den Ausschussberatungen zum EGStGB nicht in die Ausschussbegründung zum EGStGB eingeflossen und deshalb auch nicht Bestandteil der endgültigen Gesetzesbegründung und auch nicht Wille des Gesetzgebers geworden. Die Rechtsprechung des BGH zur Strafbarkeit der Rechtsbeugung geht deshalb am Willen des Gesetzgebers vorbei und steht auch zu diesem Willen im Widerspruch (vgl. mein Schreiben vom 6. Juli 2015, S. 2f). Dieses ist weder mit dem Demokratieprinzip noch mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung vereinbar.

Mit freundlichen Grüßen
Gisela Müller